Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IN DER FASSUNG VOM 21.06.2017

1. Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

Die Lieferungen von Produkten sowie die Angebote der AMBIVIRO GmbH erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Alle früheren AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit. AMBIVIRO GmbH widerspricht hiermit ausdrücklich etwaigen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (Kunde). Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie mündliche Abreden, die vom Inhalt dieser AGB abweichen, werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch AMBIVIRO GmbH wirksam. Die den Produkten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller gelten ergänzend.

2. Angebot und Liefergegenstand

Die Angebote der AMBIVIRO GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der AMBIVIRO GmbH zustande. Ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag mit Absendung der Lieferung durch AMBIVIRO GmbH nach Bestellung des Kunden, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande. AMBIVIRO GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden, geänderte Produkte zu liefern, soweit die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar und die Funktionstauglichkeit der Produkte dadurch nicht beeinträchtigt ist.

3. Lieferungen und Leistungen

Liefertermine und -fristen sind unverbindlich Teillieferungen und -leistungen, sowie deren Fakturierung, bleiben der AMBIVIRO GmbH vorbehalten. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Produkt dem Frachtführer, der mit dem Transport der Produkte beauftragt ist, zum Termin übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Produkte aus Gründen, die von AMBIVIRO GmbH nicht zu vertreten sind, können diese auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. Lieferverzögerungen aufgrund von Umständen, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können (höhere Gewalt), insbesondere staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, hat AMBIVIRO GmbH nicht zu vertreten. Für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung ruht die Pflicht der AMBIVIRO GmbH zur Lieferung, auch bei bereits eingetretenem Lieferverzug. Sollten sich Lieferungen der AMBIVIRO GmbH mehr als 4 Wochen verzögern, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen dauern, ist auch AMBIVIRO GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Aufträge des Kunden können nur mit schriftlicher Zustimmung der AMBIVIRO GmbH storniert werden. Nach Gefahrübergang im Sinne der Ziff. 5.1. ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Im Fall der ganzen oder teilweisen Stornierung gilt Ziffer 6.4.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

AMBIVIRO GmbH behält sich das Recht vor, den vereinbarten Preis für Leistungen, die frühestens vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringen sind, entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen bei AMBIVIRO GmbH eintreten. Diese wird AMBIVIRO GmbH dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Zahlungen sind im Voraus nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Kosten und Zinsen, alsdann auf zeitlich ältere Forderungen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Im Fall des Zahlungsverzugs werden alle offenen Forderungen des Kunden fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AMBIVIRO GmbH schriftlich anerkannt sind. Gleiches gilt entsprechend für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe des Produktes an den Kunden oder Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die den Transport ausführen, auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart war. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der AMBIVIRO GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Kunden.

6. Rechte der AMBIVIRO GmbH

Ein der AMBIVIRO GmbH nach diesen AGB eingeräumtes Recht schließt nicht die nach dem Gesetz bestehenden Rechte und Ansprüche aus. Bei Verzug des Kunden mit der Abnahme des Produktes („Annahmeverzug“) ist AMBIVIRO GmbH berechtigt, pauschale Mehraufwendungen von 15 % p.a. der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Aufwendungen bleibt vorbehalten. Der Anspruch entfällt nicht dadurch, dass mit dem Kunden nach Eintritt des Annahmeverzuges ein späterer Liefertermin vereinbart wird. Der Kunde ist berechtigt, geringere Aufwendungen der AMBIVIRO GmbH nachzuweisen. Unabhängig von Ziff. 6.2. ist AMBIVIRO GmbH bei Annahmeverzug berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall einer Stornierung nach Ziff. 3.5. ist AMBIVIRO GmbH berechtigt, 25 % der Bruttoauftragssumme als Schaden zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. AMBIVIRO GmbH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der nach Ziff. 7 unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte („Vorbehaltsprodukt“) verletzt oder falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder nachträglich Umstände entstehen, aus denen sich die bestehende oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ergibt.

7. Eigentumsvorbehalt und Abtretung

Das Produkt bleibt bis zur Erfüllung aller bestehenden und künftigen Forderungen einschließlich Saldoforderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von AMBIVIRO GmbH („Eigentumsvorbehalt“).Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem und soweit Eigentumsrechte Dritter bestehen bleiben, zu dem Verhältnis der Rechnungswerke entsprechenden, Wert. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsprodukte erfolgen für AMBIVIRO GmbH als Hersteller nach § 950 BGB, ohne dass diese durch den Vorgang vertraglich verpflichtet wird. Bei Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsprodukt hat der Kunde auf das Eigentum der AMBIVIRO GmbH hinzuweisen, AMBIVIRO GmbH darüber unverzüglich zu informieren und dieser alle nach weiterer Maßgabe durch AMBIVIRO GmbH zur Rechtsverfolgung notwendigen Informationen und Schriftstücke zu übermitteln. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er sich nicht mit seinen gegenüber AMBIVIRO GmbH bestehenden Pflichten in Verzug befindet und sich das Eigentum nach den hier niedergelegten Bedingungen vorbehält. Das Recht zur Weiterveräußerung besteht nicht, soweit zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot besteht. Zu anderweitigen Veräußerungen oder Verfügungen ist der Kunde nicht befugt. Die aus einem Weiterverkauf oder als Ersatz für die Zerstörung oder Beschädigung des Vorbehaltsproduktes dem Kunden entstehenden Ansprüche, tritt dieser bereits heute sicherungshalber an AMBIVIRO GmbH ab. Stellt der Kunde eine vorgenannte Forderung in ein Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo bei Insolvenz des Schuldners des Kunden. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. AMBIVIRO GmbH kann die Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber AMBIVIRO GmbH nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit erheblich zu mindern. Bei Widerruf hat der Kunde der AMBIVIRO GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen. Bei pflichtwidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, im Rahmen der bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehung mit AMBIVIRO GmbH oder Vermögensverfall des Kunden, gestattet dieser der AMBIVIRO GmbH, die Vorbehaltsprodukte in den unmittelbaren Besitz zu nehmen und dafür seine Geschäftsräume ungehindert zu betreten. AMBIVIRO GmbH kann wahlweise Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, um AMBIVIRO GmbH bei Ausübung des Eigentumsvorbehalts die Möglichkeit zu verschaffen, sich wieder in den unmittelbaren Besitz der Vorbehaltsprodukte zu bringen. AMBIVIRO GmbH verpflichtet sich, ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AMBIVIRO GmbH. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum von AMBIVIRO GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit AMBIVIRO GmbH benutzt werden.

8. Gewährleistung

Der Kunde hat gelieferte Produkte unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt, bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Produktes, sonstige Mängel innerhalb 1 Woche nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Abnahme als erfolgt. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei ordnungsgemäßer Rüge bestimmt sich die Gewährleistung nach den nachfolgenden Vorschriften. AMBIVIRO GmbH gewährleistet, dass die Produkte nicht mit Mängeln behaftet sind und den vereinbarten Garantien entsprechen. Den Parteien ist bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die Gewährleistung für Software-Fehler erstreckt sich daher nur auf solche Mängel, die die Verwendung für den Kunden zu dem vereinbarten Zweck unbrauchbar oder unzumutbar aufwendig macht. Technische Daten in Produktinformationen stellen keine Garantien dar. Eine Garantie ist nur dann gegeben, wenn sie ausdrücklich schriftlich von AMBIVIRO GmbH als solche bezeichnet wird. AMBIVIRO GmbH gewährleistet nicht, dass Programmfunktionen in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Die Gewährleistung umfasst nicht solche Mängel, die auf unsachgemäßen Gebrauch oder Missachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen sowie falschen oder fehlerhaften Programm- und/oder Verarbeitungsdaten beruhen. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel bei neuen Sachen beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang des Produktes im Sinne von Ziffer 5.1. Die Veräußerung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Sachmängelansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon wird AMBIVIRO GmbH etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten von AMBIVIRO GmbH in vollem Umfang dem Kunden abtreten, ohne dafür einzustehen. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von AMBIVIRO GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei im Falle der Nachbesserung AMBIVIRO GmbH über Art und Weise entscheidet. Bei Ersatzlieferung geht das Eigentum an dem ersetzten Teil auf AMBIVIRO GmbH über. Beseitigt AMBIVIRO GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte geltend machen. Soweit im Rahmen der Gewährleistung ein Versand an AMBIVIRO GmbH notwendig wird, trägt der Kunde Gewähr für ordnungsgemäße Verpackung und Versand. Mehrkosten auf Grund unüblichen Versands trägt der Kunde. Alle sonstigen Aufwendungen der Nachbesserung und Ersatzlieferung trägt AMBIVIRO GmbH. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, kann AMBIVIRO GmbH Ersatz für die nach diesen Bestimmungen aufgewandten Kosten nach Maßgabe der jeweils gültigen Servicepreise der AMBIVIRO GmbH zu verlangen. Vom Kunden beauftragte Software-Anpassungen unterliegen einer gesonderten Vereinbarung. AMBIVIRO GmbH haftet dem Kunden für im Zusammenhang mit Mängeln oder aus anderem Rechtsgrund zustehende Schäden nach Maßgabe von Ziff. 9.

9. Haftung

AMBIVIRO GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch AMBIVIRO GmbH beruhen. Für sonstige Schäden haftet AMBIVIRO GmbH nur, sofern sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die AMBIVIRO GmbH oder deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet die AMBIVIRO GmbH nur für typische und vorhersehbare Schäden, d.h. solche, mit deren Eintritt AMBIVIRO GmbH bei Vertragsschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen konnte oder die auf der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch AMBIVIRO GmbH oder deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. AMBIVIRO GmbH haftet nicht für den Gewinn, der dem Kunden durch den Verzug bei der Lieferung des Produktes oder die Unmöglichkeit der Verwendung des Produktes in Bezug auf mit dem Produkt zu erzielende Einnahmen entgeht. AMBIVIRO GmbH haftet ferner nicht für sonstigen entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden sowie für solche Schäden, für die der Kunde Versicherungsschutz erhalten kann oder die vom Kunden beherrschbar sind. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen. Soweit die Haftung von AMBIVIRO GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der AMBIVIRO GmbH. Die vorstehenden Absätze finden keine Anwendung, soweit AMBIVIRO GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Die dem Kunden gemäß den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Nutzungsrechte für die von diesem Vertrag erfasste Software liegen bei AMBIVIRO GmbH. Der Kunde ist zur Nutzung der Software nur im Rahmen des jeweiligen Vertrages und dieser AGB berechtigt. Eine Nutzung durch Dritte oder Übertragung an Dritte ist nur mit Zustimmung von AMBIVIRO GmbH zulässig. Soweit gelieferte Produkte nach Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde AMBIVIRO GmbH von Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

11. Export- und Importgenehmigungen

Von AMBIVIRO GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, wenn er solche Produkte ausführt oder exportiert. Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der AMBIVIRO GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber AMBIVIRO GmbH.

12. Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Für den Fall von Lieferungen von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne von § 2 i.V.m. Anhang I des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) an Unternehmen (B2B-Lieferungen) ist der Kunde verpflichtet, das Produkt nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt die AMBIVIRO GmbH von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat Unternehmen, an welche er die gelieferten Elektro- und Elektronikgeräten im vorbenannten Sinne weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der Kunde dies, so ist er verpflichtet, das gelieferte Produkt nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen oder die bei der AMBIVIRO GmbH entstandenen Kosten zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Produkte zu ersetzen.

13. Einfuhrumsatzsteuer; innergemeinschaftlicher Erwerb

Der Kunde ist auf Anfrage verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte über seine Unternehmereigenschaft, die Verwendung und den Transport der gelieferten Produkte sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an AMBIVIRO GmbH zu erteilen. Verletzt er diese Pflicht, hat er AMBIVIRO GmbH von daraus resultierenden Ansprüchen freizustellen und ihren auf der Pflichtverletzung beruhenden Aufwand zu ersetzen.

14. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bergheim. Dies gilt nicht für den Mahngerichtsstand. AMBIVIRO GmbH bleibt das Recht vorbehalten, ein gesetzlich zuständiges Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, so werden die Parteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.